Spam – Juristische Grenzen des Admininstrators

Nicht nur vor technischen Problemen stehen die Administratoren wenn es um das Thema „Spam“ geht. Viel gefährlicher sind die Probleme aus juristischer Sicht, wenn man das Unternehmen vor Spamfluten beschützen möchte. Mit diesem Beitrag möchte ich die Männer oder Frauen aufmerksam machen, die das Thema „Spamfilter“ auf der Tagesordnung haben.

Nach Überarbeitung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde die Spamail als solche explizit als Beispiel für unlautere Werbung aufgenommen. Und somit heißt es in § 7 des UWG:

Zitat
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer (…) einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt, insbesondere durch (…) die Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post für Zwecker der Werbung, ohne das ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der Adressaten vorliegt.

doch nicht nur das. Im §7 Abs. 2 Nr. 4 des UWG wird das Fälschen oder Verschleiern der Absenderadresse ebenfalls als unzumutbare Belastung gesehen:

Zitat
bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nachden Basistarifen entstehen.

Daraus resultiert auf Deutsch – dass die jenigen, die manuell oder automatisch ohne Einwilligung der Empfänger und ohne Angabe seiner Absenderadresse Nachrichten vermittelt, handelt gegen das deutsche Gesetz! z.B. Spam, Faxwerbung oder Werbetelefonate. Die führenden Länder beim Spamversand sind USA, Korea und China. Probieren Sie da mal das deutsche Gestzt anzuwenden. Pustekuchen – die Spammer verdienen sich teilweise goldene Nasen und können nicht mal gesetzlich festgemacht werden. Was bleibt dem deutsche Admin aus der Tatsache heraus, dass das Internet und Mailverkehr keine Ländergrenzen kennt, übrig? Das Nachsehen und rechtliche Folgen, die aus dem deutschen Gesetzt resultieren. Weiter im Text!

ANALYSE der E-Mails
Der E-Mail Verkehr unterliegt den Bestimmungen des Telekominukationsgesetzes (TKG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Im Bundesdatenschutzgesetz §4 Abs.1…

Zitat
Die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Das bedeutet in der Praxis, dass das elektronische Analysieren einer E-Mail ohne Einwilligung der Betroffenen nicht gestattet ist. Abweichungen gibt es wenn die E-Mails aus Sicherheitsgründen auf Virenverdacht geprüft werden. Und so heißt es wörtlich (§28 Abs.1 Nr2. BDSG):

Zitat
Das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig. (…) soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt..

Zu Deutsch – Die Spam-Prüfung als solche wird hier nicht im geringsten erwähnt. Dadurch, dass im §3 des BDSG die Daten nicht anderweitig verwendet werden dürfen, wird die Spam-Prüfung genau hier zum juristischen Problemchen. Nur gut, dass man im Falle einer Betriebsstörung durch Spamwellen als gerechtfertig sieht, wenn diese identifiziert und gelöscht werden. So kann man zusammenfassend für die Analyse der Mails sagen, dass das Prüfen der Mails ohne Einwilligung der Nutzer nur im Rahmen des Systemschutzes gestattet ist. Für „Mehr“ braucht man die Einwilligung. Und da sind wir noch nicht mal bei der Filterung der Mail. Erst jetzt!

FILTERUNG der E-Mails
Die E-Mail fällt laut §3 Nr. 16 TKG unter den Betriff „Telekommunikation“, was für den Administrator bedeutet, dass nach §206 Abs. 2StGb das Filtern oder Blockieren der E-Mail (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses) strafbar ist. Filtern kann man auch als Unterdrückung sehen. Und das Unterdrücken findet auch dann statt, wenn die E-Mails von ihrem „normalen“ Weg abgebracht werden. Das Zurückhalten der Mails (z. B. in eine Quarantäne ablegen)  ist ebenfalls untersagt. Dem kann man aber entgegen wirken und die Einwilligung des Nutzer einholen, da der Vorgang nur strafbar ist, wenn dieser unbefugt durchgeführt wird.

VERÄNDERUNG der E-Mails
Ebenfalls strafbar nach §303a StGB – Datenveränderung. Vorboten sind sogar Maßnahmen wie das Markieren einer Spam-Mail im Header. Beim Vorgehen gegen Viren ist das Verändern der Mail allerdings durch Notwehr abgesichert.

Und jetzt kommt meiner Meinung nach der übelste Punkt an der ganzen Geschichte.
! Die Strafandsrohungen betreffen stets die Person, die die Tat durchgeführt hat, unabhängig davon, ob sie dazu etwa im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit angewiesen worden war. !

Vorbeugung- Entweder durch Nutzungsbedingungen des E-Mail Dienstes den Nutzer auf die Filterung von Spam aufmerksam machen. Vor der Benutzung des Dienstes dann zustimmen lassen. Oder dem Benutzer technisch ermöglichen den Filter selbst zu de- oder aktivieren.

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